Maßnahmen des Bundes

Altlastenmaßnahmen an Altlasten, für die niemand verpflichtet werden kann, können vom Bund als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung (PK) gemäß § 29 ALSAG durchgeführt werden, wobei keine über den Ertrag der Alt-lastenbeiträge hinausgehende finanzielle Belastung entstehen darf.

Maßnahmen gemäß § 29 Altlastensanierungsgesetz

Insgesamt wurden bisher 19 Altlasten als „§ 29 Fälle“ anerkannt. Davon wurden bereits folgende neun Altlasten gesichert oder dekontaminiert:

Für die weiteren zehn Altlasten befinden sich Projekte zu Altlastenmaßnahmen bereits in Durchführung oder Vorbereitung:

Für diese aktuellen Projekte werden die Kosten der Altlastenmaßnahmen bis 2033 mit gesamt rund € 114,4 Mio. abgeschätzt (Stand: 01.01.2025).

Die bisherigen Kosten der Altlastenmaßnahmen für abgeschlossene und laufende Projekte belaufen sich (Stand 30.10.2024) auf rund € 242,6 Mio. 

Die Durchführung beziehungsweise Abwicklung der notwendigen Altlastenmaß-nahmen erfolgt durch die Bundesaltlastensanierungsges.m.b.H. (BALSA GmbH, als 100%ige Tochter der Umweltbundesamt GmbH), die 2004 mit dem Hauptgeschäftszweck der Durchführung von Altlastenmaßnahmen an Altlasten gemäß § 29 ALSAG gegründet wurde.
(siehe www.balsa-gmbh.at)