FAQ

Beantwortung häufig gestellter Fragen rund um das Thema Altlasten.

Ich möchte ein Grundstück entwickeln. Worauf muss ich achten?

Es sollte jedenfalls überprüft werden, ob und in welchem Ausmaß der Untergrund verunreinigt ist. Hilfreich ist dabei eine möglichst genaue Kenntnis der Art und Lage der Anlagen, die auf diesem Grundstück betrieben wurden.

Falls die künftige Nutzung noch nicht feststeht, kann die Erstellung eines Entwicklungskonzepts über die Förderschiene „Flächenrecycling“ gefördert werden. Das Ziel der Förderung „Flächenrecycling“ ist die Unterstützung von Projekten zur Entwicklung und Nutzung von derzeit nicht mehr (oder nicht entsprechend dem Standortpotenzial) genutzten Flächen und Objekten im Ortsgebiet („Brachflächen“). Dazu werden Entwicklungskonzepte zur Entwicklung einer möglichen künftigen Nutzung gefördert. Wenn für die Erstellung des Entwicklungskonzepts Untersuchungen (z.B des Untergrundes oder der bestehenden Bausubstanz) notwendig sind, sind diese ebenfalls förderfähig. Weitere Information und Voraussetzung zum Förderungs-Prozess sind bei der Kommunalkredit Public Consulting unter Flächenrecycling | Umweltförderung abrufbar.

Ich möchte ein Grundstück untersuchen lassen. Kann ich die Untersuchungskosten gefördert bekommen?

Um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß Untersuchungskosten gefördert werden können, ist es notwendig, den Status der Fläche zu kennen:

Förderung zur Wiedernutzung kontaminierter Flächen – Förderschiene „Brachflächen“

Untersuchungen an Altstandorten und Altablagerungen im Sinne des ALSAG können gefördert werden, wenn für die Fläche eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist. Diese Flächen sind im GIS Altlasten (https://www.altlasten.gv.at/atlas/altlasten-gis.html) veröffentlicht. Weitere Information und Voraussetzung zum Förderungs-Prozess sind bei der Kommunalkredit Public Consultung unter  Altstandorte und Altablagerungen - Brachflächen | Umweltförderung abrufbar.

Förderung im Rahmen der Sanierung von Altlasten

Wenn aufgrund der Ergebnisse von Untersuchungen das Grundstück als Altlast ausgewiesen wird und Sanierungsmaßnahmen gefördert werden, ist eine nachträgliche Förderung von Untersuchungskosten im Rahmen der Umweltförderung möglich. Gefördert werden alle Maßnahmen, die unmittelbar mit der Sanierung einer Altlast zusammenhängen, somit auch Vorleistungen für Erkundung und Planung. Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahmen erfolgen, wobei Vorleistungen ausgenommen sind. Weitere Information und Voraussetzung zum Förderungs-Prozess sind bei der Kommunalkredit Public Consulting unter Altlastensanierung | Umweltförderung abrufbar.

Förderung von Maßnahmen zum Flächenrecycling

Das Ziel der Förderung „Flächenrecycling“ ist die Unterstützung von Projekten zur Entwicklung und Nutzung von derzeit nicht mehr (oder nicht entsprechend dem Standortpotenzial) genutzten Flächen und Objekten im Ortsgebiet („Brachflächen“). Wenn für die Erstellung eines Entwicklungskonzepts zu einer möglichen künftigen Nutzung Untersuchungen (z.B, des Untergrundes oder der bestehenden Bausubstanz) notwendig sind, sind diese ebenfalls förderfähig. Weitere Information und Voraussetzung zum Förderungs-Prozess sind bei der Kommunalkredit Public Consulting unter Flächenrecycling | Umweltförderung abrufbar.

Ich möchte ein Grundstück untersuchen lassen. Wie muss ich dieses untersuchen damit ein Beurteilung des Grundstücks möglich ist?

Die Ergebnisse der Untersuchungen müssen eine Beurteilung ermöglichen, ob das Grundstück erheblich kontaminiert ist und ob vom Grundstück erhebliche Risiken für Mensch oder Umwelt ausgehen. Es ist empfehlenswert, die geplanten Untersuchungen mit der Abteilung Altlasten des Umweltbundesamtes abzustimmen.

Wie lange dauert es bis die von mir übermittelten Dokumente, Nachweise, Untersuchungen geprüft und mein Grundstück beurteilt (zum Beispiel gestrichen) wird?

Der Aufwand für eine Beurteilung von Unterlagen kann im Einzelfall sehr unterschiedlich sein. Eine Beurteilung innerhalb eines Monats sollte im Regelfall möglich sein.

Falls mein Grundstück kontaminiert sein sollte, kann ich die Sanierungskosten gefördert bekommen?

Voraussetzung für eine Förderung von Sanierungskosten ist, dass das Grundstück als Altlast ausgewiesen ist. Zu beachten ist, dass nicht jedes kontaminierte Grundstück als Altlast ausgewiesen wird. Es werden nur Liegenschaften als Altlast ausgewiesen, bei denen eine erhebliche Kontamination vorliegt und/oder von denen erhebliche Risiken für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen.

Gefördert werden alle Maßnahmen, die unmittelbar mit der Sanierung einer Altlast zusammenhängen. Die Antragstellung muss vor Beginn der Maßnahmen erfolgen, wobei Vorleistungen ausgenommen sind. Weitere Information und Voraussetzung zum Förderungs-Prozess sind bei der Kommunalkredit Public Consulting abrufbar.

Wie kann ich feststellen, ob auf einem Grundstück Verunreinigungen vorliegen beziehungsweise ob ein Verdacht auf diese besteht?

Im Altlastenportal (www.altlasten.gv.at) kann überprüft werden, ob für ein Grundstück eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist, ob ein Grundstück bereits untersucht wurde und nicht erheblich kontaminiert ist oder ob das Grundstück als Altlast im Altlastenatlas eingetragen ist. Ist ein Grundstück als Altlast ausgewiesen, wurden auf diesem Grundstück erhebliche Verunreinigungen festgestellt. Liegt eine Liegenschaft im Altlastenportal (www.altlasten.gv.at) nicht innerhalb eines Polygons eines Altstandortes oder einer Altablagerung bzw. einer Altlast, ist anhand der Nutzungsgeschichte des Grundstückes zu prüfen, ob ein Verdacht auf Verunreinigungen besteht, beziehungsweise auf Basis von Untersuchungen zu prüfen, ob das Grundstück verunreinigt ist.

In meiner Nachbarschaft befindet sich ein Grundstück, das vermutlich verunreinigt ist. Ich möchte, dass diesem Sachverhalt nachgegangen wird. An wen kann ich mich wenden?

Informationen zu Verunreinigungen, die durch das Ablagern von Abfällen oder den Betrieb von Anlagen vor 1989 entstanden sind, können an die entsprechende Fachabteilung des Amtes der Landesregierung, an die Abteilung Altlasten des Umweltbundesamtes oder an die Abteilung V/3 des BMLUK übermittelt werden.

Was bedeutet es, wenn ein Grundstück als Teil einer Altlast ausgewiesen wurde?

Das bedeutet, dass auf dem Grundstück erhebliche Verunreinigungen oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt vorhanden sind und Maßnahmen zur Dekontamination, Sicherung oder Beobachtung erforderlich sind (oder bereits durchgeführt werden).

Kann ich davon ausgehen, dass ein Grundstück nicht kontaminiert ist, wenn es nicht innerhalb eines Polygons im Altlastenportal (www.altlasten.gv.at) liegt?

Nein, keinesfalls, es gibt einige Gründe, warum ein kontaminiertes Grundstück nicht im Altlastenportal eingetragen ist, zum Beispiel:

  • Es gibt in Österreich rund 70.000 Altablagerungen und Altstandorte. Für viele dieser Standorte liegen bisher keine Informationen über den Zustand des Untergrundes vor. Es ist daher nicht für alle Standorte bekannt, ob und in welchem Ausmaß diese Standorte kontaminiert sind.
  • Im Altlastenportal (www.altlasten.gv.at) sind Standorte verzeichnet, für die eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist, die bereits untersucht wurden und nicht erheblich kontaminiert sind oder die als Altlast im Altlastenatlas eingetragen sind. Grundstücke können auch aufgrund aktueller Nutzung oder anderer historischer Nutzung kontaminiert sein.

An wen kann ich mich wenden bezüglich Kontaminationen, die nach 1989 entstanden sind?

Das Altlastensanierungsgesetzt bezieht sich ausschließlich auf Altstandorte und Altablagerungen, die vor dem 1. Juli 1989 betrieben wurden bzw. auf denen vor 1. Juli 1989 Abfälle abgelagert wurden. Kontaminationen, die nach dem 1. Juli 1989 entstanden sind, werden im Wasser-, Abfall- oder Gewerberecht behandelt. Wer konkret zuständig ist, hängt von der Art der Verunreinigung ab:

  • Bei Gewässer- oder Grundwasserverunreinigungen die Wasserrechtsbehörde
  • Bei Abfällen oder illegalen Ablagerungen die Abfallbehörde
  • Bei Betriebsanlagen die zuständigen Gewerbe- bzw. Umweltbehörden.